Oberster Gerichtshof Österreich

OHG

Bildquelle: http://de.wikipedia.org/

Auch in Österreich ist man inzwischen nicht mehr davor gefeit, beim Austausch von urheberrechtlich geschützten Werken abgemahnt zu werden. Erst gestern wurde diesbezüglich eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) bekannt. Diese war schon Mitte Juli gefallen.

Die LSG Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten Ges.m.b.H. hatte hierbei den Provider Tele2 auf die Herausgabe der Anschlussinhaberdaten von vermeintlichen Urheberrechtsverletzern verklagt. Tele2 unterlag in allen vorangegangenen Instanzen, wollte jedoch den Kampf für seine Kunden nicht einfach so aufgeben und ein Grundsatzurteil heraufbeschwören. Dazu zog man bis vor den Obersten Gerichtshof, der nun ein eindeutiges Urteil fällte. Für Tele2 gäbe es “keine Auskunftspflicht [...] über die Daten [Name und Anschrift] jener Nutzer, die kopierte Musiktitel aus dem Internet heruntergeladen haben“. Tele2 war in allen vorhergehenden Urteilen für schuldig bekannt worden, die Daten der Anschlussinhaber nach Paragraf 87b Absatz 3 des österreichischen Urheberrechts auszuhändigen. Die Kläger hatten dafür die entsprechenden IP-Adressen eingereicht. Alle Urteile erklärten dabei den Auskunftsanspruch des Urheberrechtsgesetzes als Grundlage hierfür. Im Gegenzug hierzu beinhaltet das Telekommunikationsgesetz jedoch ein Verbot der Verkehrsdatenspeicherung, gekoppelt mit der Pflicht der Provider sämtliche Daten unverzüglich zu löschen.

So berief sich der Oberste Gerichtshof auf die EU-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, welche eine explizite Löschungsverpflichtung beinhaltet. Theoretisch könnte diese zwar von nationalem Recht eingegrenzt werden, dies sei jedoch nicht der Fall. So hielt das Gericht fest, dass die “begehrte Auskunft [...] daher nur aufgrund einer nach der derzeitigen Rechtslage rechtswidrigen Verarbeitung von Verkehrsdaten erteilt werden ][könnte], wozu der Beklagte nicht verpflichtet werden könne”.

Der Präsident des Providerverbandes ISPA sowie Tele2-Jurist Andreas Koman zeigte sich erfreut über das Urteil: “Wir begrüßen das Urteil grundsätzlich, weil es unsere Position stärkt und Rechtssicherheit für die Provider schafft.” Seiner Ansicht nach ist es nach diesem Urteil nun klar, dass die Daten von vermeintlichen Filesharern nicht mehr ohne richterlichen Beschluss ausgehändigt werden dürfen. Leider lag das Urteil noch nicht im Detail vor, weshalb weitergehende Feststellungen vorerst ausblieben.

Auslöser dieser Prozessreihe war eine Klage der LSG Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten Ges.m.b.H. gegen Tele2. Man verlangte 2005 die Aushändigung von Anschlussinhaberdaten zu übermittelten IP-Adressen. Über diese seien urheberrechtlich geschützte Werke illegal verbreitet worden. Die Gesellschaft betrachtete die Sachlage dabei so, dass Tele2 als zur Auskunftserteilung von Stammdaten verpflichtet sei, da er als Vermittler fungiere. Der Provider widersprach dem jedoch und erklärte, dass dynamisch vergebene IP-Adressen zu den Verkehrsdaten gehören, die somit unter das Kommunikationsgeheimnis fallen und geschützt sind.

Das Urteil des OGH hatte somit die Kernfrage geklärt, ob IP-Adressen Stammdaten oder Verkehrsdaten sind.

QUELLE: gulli:news

  

  




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